Kommunalpolitische Vereinigung der CDU Schleswig-Holstein (KPV) stellt Antrag zur Änderung der Gemeindeordnung
Gleichstellung, Bürgerbeteiligung und Beiräte -
KPV fordert mehr Freiheit für kommunale Entscheidungen
Mit einem Bündel von Änderungsvorschlägen zur Kommunalverfassung möchte die Kommunalpolitische Vereinigung der CDU Schleswig-Holstein (KPV) den Gemeinden und Städten im Land mehr Entscheidungsspielraum einräumen. Wie der Landesvorsitzende der KPV, der CDU-Bundestagsabgeordnete Ingbert Liebing, MdB, mitteilte, hat der KPV-Landesvorstand ein Paket von 16 Änderungsvorschlägen beschlossen, die jetzt dem CDU-Landesausschuss am kommenden Dienstag, 25. Mai 2010, zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Die Vorschläge wurden von einer KPV-Arbeitsgruppe unter Leitung des Kreispräsidenten von Rendsburg-Eckernförde Lutz Clefsen erarbeitet.
„Immer wieder ist es für Kommunalpolitiker ein Ärgernis, dass in der Gemeindeordnung viel zu detailliert die Wahrnehmung einzelner Aufgaben geregelt wird. Es reicht aus, dass in der Gemeindeordnung eine bestimmte Aufgabe beschrieben wird, aber die Kommunen in eigener Zuständigkeit die Ausführung dieser Aufgabe bestimmen. Verantwortungsvolle Kommunalpolitiker können dies!“ erklärte Ingbert Liebing. Mit einer entsprechenden Generalklausel soll die künftige Aufgabenwahrnehmung der Gleichstellung von Männern und Frauen, die Unterrichtung von Einwohnerinnen, die Inhalte des Berichtswesens und die Beteiligung von Beiräten sowie von Kindern und Jugendlichen der Entscheidung vor Ort übertragen werden. Damit werde nicht die Aufgabe selbst abgeschafft, aber den Kommunen mehr Entscheidungskompetenz eingeräumt.
Auch bei der Größe der Gemeinde- und Stadtvertretung möchte die KPV mehr Spielraum vor Ort: Die gesetzlich festgelegte Größe soll durch Beschluss der Hauptsatzung festgelegt werden, wobei eine Höchstgrenze um 25% unterschritten werden kann. Mit diesem Vorschlag trägt die KPV dem Wunsch etlicher Gemeinden Rechnung, in denen es Probleme gibt, ausreichend Bewerber für die Gemeindevertretung zu finden. Dies gelte insbesondere für Gemeinden mittlerer Größenordnung.
Eine entscheidende Schwäche der jüngsten Ämterstrukturreform will die KPV mit dem Vorschlag ausgleichen, dass Städte und Gemeinden mit mehr als 4.000 Einwohnern wieder einen hauptamtlichen Bürgermeister wählen können. Nach Auffassung von Ingbert Liebing hat es sich nicht bewährt, in Städten und Gemeinden dieser Größenordnung auf Hauptamtlichkeit zu verzichten. Ehrenamtliche Bürgermeister klagten über Zeitmangel, diese Aufgabe neben dem Beruf wahrnehmen zu können. Die „Ersatzkonstruktion eines Gemeindedezernenten“ sei an der Wirklichkeit völlig vorbei gegangen. Bisher habe keine Gemeinde oder Stadt von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. „Wenn man diesen Fehler erkennt, muss man ihn korrigieren“, erklärte Ingbert Liebing.
Weiterhin schlägt die Kommunalpolitische Vereinigung vor, in der Gemeindeordnung auch eine Schuldenbremse für die kommunale Ebene aufzunehmen. Was für Bund und Land gilt, muss für die Kommunen genauso gelten: Grundsätzlich darf nur so viel Geld ausgegeben werden, wie auch eingenommen wird. Die Kommunen hätten dies in der Vergangenheit noch am ehesten selbst beherzigt. Eine klare Schuldenbremse könne zugleich ein Mittel sein, mit dem die Verantwortung des Landes für seine Kommunen bewusst gemacht wird: Das Land kann dann nicht zur eigenen Haushaltssanierung die Kommunen in die Verschuldung treiben, sondern muss, um der Nettoneuverschuldung von Null auf kommunaler Ebene Rechnung zu tragen dort helfen, wo dieses Ziel aus eigener Kraft objektiv nicht erfüllt werden kann.
Beheben möchte die KPV auch die „sprachliche Unleserlichkeit“ der Gemeindeordnung. Zurzeit werden alle Funktionen in männlicher und weiblicher Form aufgeführt. Künftig soll eine Form ausreichend sein. Um gar nicht erst den Eindruck aufkommen zu lassen, dass hier ein Fortschritt der Gleichstellung von Frauen rückgängig gemacht werden solle, schlägt die KPV vor, künftig durchgängig die weibliche Schreibweise zu wählen. Mit der Bürgermeisterin sei damit künftig auch der Bürgermeister gemeint, wie dies früher umgekehrt auch der Fall war. Damit können sich Sätze wie dieser vermeiden lassen: „Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung führt in Gemeinden mit hauptamtlicher Bürgermeisterin oder hauptamtlichem Bürgermeister die Bezeichnung Bürgervorsteherin oder Bürgervorsteher, in kreisfreien Städten Stadtpräsidentin oder Stadtpräsident.